Befähigte Person Druckbehälter: Wissenstest nach BetrSichV und TRBS 1203
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ZÜS oder befähigte Person
Unbeheizter Druckbehälter für ein Gas der Fluidgruppe 2, V = 200 Liter, PS = 10 bar (PS·V = 2.000 bar·L), kein Fall der Nr. 7. Wer prüft nach der Tabelle — vor Inbetriebnahme und wiederkehrend?
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Wissenstest befähigte Person Druckanlagen – Fragen und Lösungen (PDF)
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- Alle 35 Fragen mit je vier Antwortmöglichkeiten zum Ausdrucken
- Lösungsteil mit Begründung und Fundstelle je Frage (BetrSichV, TRBS 1203, TRBS 1201 Teil 2)
- Themen: Befähigung, ZÜS oder befähigte Person, Prüfarten, Prüffristen, Aufzeichnungen
- Für Unterweisung oder Selbstkontrolle — kein Nachweis der Befähigung
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Wer ist zur Prüfung befähigt?
Die zur Prüfung befähigte Person ist in § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung bestimmt: Sie verfügt durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln. Für Prüfungen an Druckanlagen sieht die Verordnung weder eine amtliche Prüfung noch eine Bestellung durch die Behörde oder ein Zertifikat der Person vor. Der Arbeitgeber ermittelt und legt fest, welche Voraussetzungen die befähigten Personen erfüllen müssen, die er mit Prüfungen beauftragt (§ 3 Abs. 6). Beauftragt er externe Prüfer, bleibt die Verantwortung für deren ausreichende Qualifikation bei ihm (TRBS 1203 Abschnitt 2.1).
Für Druckanlagen stellt Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3 zusätzliche Anforderungen: eine einschlägige technische Berufsausbildung oder ausreichende technische Qualifikation, Kenntnisse des zugehörigen Regelwerks, mindestens ein Jahr Erfahrung mit Herstellung, Zusammenbau, Betrieb oder Instandhaltung der zu prüfenden Druckanlagen oder Anlagenteile und aktuelle Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Schulungen oder Unterweisungen. Die TRBS 1203 erläutert, wie Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit festgestellt werden — zur zeitnahen Tätigkeit gehört etwa die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr. Bei der Prüfung selbst unterliegt die befähigte Person keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers (§ 14 Abs. 6).
Was sie prüfen darf, folgt nicht aus ihrer Person, sondern aus der Anlage: Nach Nr. 6 Satz 1 prüft grundsätzlich die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Eine befähigte Person darf prüfen, wo die Tabellen 2 bis 11 oder Nr. 7 Tabelle 12 das vorsehen; weitere Fälle regeln Nr. 6 Satz 3 und § 15 Abs. 3 Satz 3 und 4. Wer im Einzelfall zuständig ist, ermittelt der Prüfpflicht-Check für Druckbehälter — die Zuständigkeitsfragen dieses Tests sind aus denselben Tabellenzeilen abgeleitet.
Fristen und Aufzeichnungen: Die Prüffristen legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest. Für Anlagenteile, die eine befähigte Person wiederkehrend prüfen darf, sind es höchstens zehn Jahre; die Festigkeitsprüfung lässt sich unter den Bedingungen der Nr. 5.9 auf 15 Jahre verlängern. Das Ergebnis jeder Prüfung ist aufzuzeichnen und während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufzubewahren (§ 17 Abs. 1). Wie Ordnungsprüfung und technische Prüfung ablaufen, beschreibt die TRBS 1201 Teil 2.
Häufige Fragen
- Gibt es eine Prüfung oder ein Zertifikat zur befähigten Person für Druckbehälter?
- Eine amtliche Prüfung sieht die Betriebssicherheitsverordnung nicht vor. Befähigt ist nach § 2 Abs. 6 BetrSichV, wer durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse verfügt; für Druckanlagen kommen die Anforderungen aus Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3 hinzu. Welche Voraussetzungen gelten, ermittelt und legt der Arbeitgeber fest (§ 3 Abs. 6, TRBS 1203). Schulungsanbieter stellen Teilnahmebescheinigungen aus — sie können ein Baustein der Feststellung sein, ersetzen sie aber nicht.
- Welche Voraussetzungen muss eine befähigte Person für Druckanlagen erfüllen?
- Nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3 BetrSichV: eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine ausreichende technische Qualifikation, ausreichende Kenntnisse des zugehörigen Regelwerks, mindestens ein Jahr Erfahrung mit Herstellung, Zusammenbau, Betrieb oder Instandhaltung der zu prüfenden Druckanlagen oder Anlagenteile und aktuelle Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Schulungen oder Unterweisungen. TRBS 1203 erläutert, wie der Arbeitgeber Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit feststellt.
- Was darf eine befähigte Person prüfen und was nur die ZÜS?
- Grundsätzlich prüft die zugelassene Überwachungsstelle (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6 Satz 1). Eine befähigte Person darf prüfen, wo die Tabellen 2 bis 11 oder Nr. 7 Tabelle 12 es vorsehen — abhängig von Anlagenteil, Fluid, Druck, Volumen bzw. Nennweite. Den konkreten Fall ordnet der Prüfpflicht-Check auf dieser Website mit Fundstelle zu.
- Bestätigt ein gutes Ergebnis im Wissenstest die Befähigung?
- Nein. Der Test ist eine Selbstkontrolle des Wissens zu Verordnung und Technischen Regeln. Ob jemand für eine bestimmte Prüfaufgabe befähigt ist, hängt auch von Ausbildung, Erfahrung mit der konkreten Anlage und zeitnaher Prüftätigkeit ab — das stellt der Arbeitgeber fest.
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