Fluidgruppe 1 und 2: Einstufung nach Druckgeräterichtlinie
Grundlage und Fassung
Grundlage ist Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/68/EU vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27. Juni 2014): Für die Einstufung von Druckgeräten in Kategorien „werden die Fluide in folgende zwei Gruppen eingeteilt“. Fluide sind nach Art. 2 Nr. 12 Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische; sie können eine Suspension von Feststoffen enthalten.
Die Gruppe 1 ist an die Einstufung nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gebunden: Sie umfasst Stoffe und Gemische, die nach Anhang I Teile 2 und 3 dieser Verordnung in bestimmten Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft sind. Alles, was nicht in Gruppe 1 fällt, ist Gruppe 2.
Gruppe 1: die Gefahrenklassen aus Art. 13
- instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5
- entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2
- oxidierende Gase der Kategorie 1
- entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2
- entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt
- entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2
- selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F
- pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1
- pyrophore Feststoffe der Kategorie 1
- Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3
- oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3
- oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3
- organische Peroxide der Typen A bis F
- akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2
- akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2
- akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3
- spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition, Kategorie 1
Dazu kommt eine Temperatur-Regel: Gruppe 1 umfasst auch Stoffe und Gemische in Druckgeräten, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt — auch wenn sie sonst nicht in eine der Klassen fallen.
Gruppe 2 sind alle übrigen Stoffe und Gemische (Art. 13 Abs. 1 Buchst. b).
Fluidgruppe bestimmen: der Ablauf
- Jedes Fluid je Druckraum benennen, das bei Betrieb vorhanden sein kann — auch Gemische (Art. 2 Nr. 12).
- Die CLP-Einstufung des Stoffs oder Gemischs beschaffen. Die CLP-Verordnung nennt dafür zwei Informationsmittel: das Kennzeichnungsetikett und das Sicherheitsdatenblatt nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
- Die eingestufte Gefahrenklasse und Kategorie mit der Liste aus Art. 13 Abs. 1 Buchst. a abgleichen. Ein Treffer bedeutet Gruppe 1.
- Die maximal zulässige Temperatur TS mit dem Flammpunkt des Fluids vergleichen. Liegt TS darüber, ist das Fluid Gruppe 1.
- Kein Treffer: Gruppe 2. Bei mehreren Kammern oder mehreren Fluiden in einer Kammer zählt die höchste Kategorie (Art. 13 Abs. 2).
Ergebnis und Grundlage — Fluid, Einstufung, Quelle, TS, Flammpunkt — gehören in die Auslegungsunterlagen des Geräts; aus der Praxis, keine Vorgabe der Richtlinie in dieser Form.
Was die Fluidgruppe verschiebt: Grenzwerte und Kategorie
Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt
Gruppe 1
Volumen größer als 1 Liter und PS·V größer als 25 bar·L, oder PS größer als 200 bar (Diagramm 1)
Gruppe 2
Volumen größer als 1 Liter und PS·V größer als 50 bar·L, oder PS größer als 1 000 bar, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte (Diagramm 2)
Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt
Gruppe 1
Volumen größer als 1 Liter und PS·V größer als 200 bar·L, oder PS größer als 500 bar (Diagramm 3)
Gruppe 2
PS größer als 10 bar und PS·V größer als 10 000 bar·L, oder PS größer als 1 000 bar (Diagramm 4)
Dasselbe Gerät kann also mit einem Fluid der Gruppe 1 unter Art. 4 Abs. 1 fallen und mit einem Fluid der Gruppe 2 unter Artikel 4 Absatz 3 bleiben. Oberhalb der Grenzwerte liest man die Kategorie im passenden Diagramm von Anhang II ab — die Diagramme 1 und 3 gelten für Gruppe 1, 2 und 4 für Gruppe 2. Alle Grenzwerte, Diagramme und Module erklärt die Seite Einstufung nach Druckgeräterichtlinie; für konkrete Werte rechnet der DGRL-Kategorie-Rechner.
Warum die Gruppe die Schweißnachweise betrifft
Über die Kategorie wirkt die Fluidgruppe bis in die Fertigung: Für Druckgeräte der Kategorien II, III und IV nimmt eine zuständige unabhängige Stelle die Zulassung von Arbeitsverfahren und Personal für dauerhafte Verbindungen vor (Anhang I Nr. 3.1.2). Bei den Kategorien III und IV billigt eine anerkannte unabhängige Prüfstelle außerdem die Qualifikation des Personals für zerstörungsfreie Prüfungen (Anhang I Nr. 3.1.3). Und für die wichtigsten drucktragenden Teile von Geräten der Kategorien II, III und IV ist die Übereinstimmung des Werkstoffs durch eine Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte zu belegen (Anhang I Nr. 4.3).
Schweißanweisung, Verfahrensprüfung und Schweißerprüfung führt die Druckgeräte Schweißdoku Software; die Fluidgruppe und die Kategorie bestimmt sie nicht.
Was diese Seite nicht leistet
Diese Seite gibt die Regeln der Richtlinie wieder; sie stuft keinen Stoff nach CLP ein und ordnet kein konkretes Fluid verbindlich zu. Maßgeblich ist der veröffentlichte Richtlinientext. Keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
- Was ist die Fluidgruppe 1?
- Gruppe 1 umfasst Stoffe und Gemische, die nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in bestimmten Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft sind — etwa entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2, oxidierende Gase der Kategorie 1 oder akute inhalative Toxizität der Kategorien 1, 2 und 3 (Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2014/68/EU). Zur Gruppe 1 zählen außerdem Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt.
- Was ist die Fluidgruppe 2?
- Gruppe 2 besteht aus allen Stoffen und Gemischen, die nicht unter Gruppe 1 fallen (Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/68/EU).
- Welche Rolle spielt der Flammpunkt?
- Zwei Regeln in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a hängen daran: Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 gehören zur Gruppe 1, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt. Und allgemein zählen Stoffe und Gemische in Druckgeräten zur Gruppe 1, wenn ihre maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt.
- Wie wird ein Behälter mit mehreren Fluiden eingestuft?
- Ein Behälter mit mehreren Kammern wird in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, richtet sich die Einstufung nach dem Fluid, das die höchste Kategorie erfordert (Art. 13 Abs. 2).
- Wann fällt ein Behälter unter die Druckgeräterichtlinie?
- Die Grenzwerte für Art. 4 Abs. 1 hängen von der Fluidgruppe ab. Ein Behälter für Gase der Gruppe 1 etwa muss die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, wenn sein Volumen größer als 1 Liter und PS·V größer als 25 bar·L ist oder wenn PS größer als 200 bar ist; für Gruppe 2 liegen die Grenzen bei 50 bar·L bzw. 1 000 bar, außerdem fallen alle tragbaren Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte darunter. Behälter, die die Grenzwerte höchstens erreichen, unterliegen Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie: gute Ingenieurpraxis, Betriebsanleitung, keine CE-Kennzeichnung.
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