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Wissen · Druckgeräterichtlinie

Risikoanalyse nach Druckgeräterichtlinie: was Anhang I und Anhang III verlangen

Die Richtlinie 2014/68/EU verpflichtet den Hersteller zur Analyse der Gefahren und Risiken und verlangt sie in den technischen Unterlagen. Was im Text steht — und was er offenlässt.

Grundlage und Begriffe

Grundlage ist die Richtlinie 2014/68/EU vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27. Juni 2014). Die Pflicht steht an zwei Stellen: in den Vorbemerkungen zu Anhang I (wesentliche Sicherheitsanforderungen) und in den Modulen von Anhang III (Konformitätsbewertungsverfahren).

Der Richtlinientext spricht in Anhang I von einer „Analyse der Gefahren und Risiken“, in Anhang III von einer „geeigneten Risikoanalyse und -bewertung“. „Gefahrenanalyse“ ist Sprachgebrauch der Praxis; im Text steht das Wort nicht.

Was Anhang I vom Hersteller verlangt

„Der Hersteller ist verpflichtet, eine Analyse der Gefahren und Risiken vorzunehmen, um die mit seinem Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren und Risiken zu ermitteln; er muss das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse auslegen und bauen.“Anhang I, Vorbemerkung 3

Drei weitere Stellen rahmen diese Pflicht:

  • Vorhersehbare Bedingungen (Vorbemerkung 2): Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen sind bindend; die Pflichten daraus gelten nur, wenn von dem Druckgerät „bei Verwendung unter den vom Hersteller nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht“.
  • Stand der Technik (Vorbemerkung 4): Die Anforderungen sind so zu interpretieren und anzuwenden, dass dem Stand der Technik und der Praxis zum Zeitpunkt der Konzeption und der Fertigung sowie technischen und wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Maß des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit zu vereinbaren sind.
  • Baugruppen (Vorbemerkung 1): Die Pflichten gelten auch für Baugruppen, wenn von ihnen eine entsprechende Gefahr ausgeht.

Wie mit den ermittelten Gefahren umzugehen ist, legt Anhang I Nr. 1.2 in einer festen Reihenfolge fest: zuerst Abwendung oder Verminderung der Gefahren, soweit nach vernünftigem Ermessen möglich; dann geeignete Schutzmaßnahmen gegen nicht abzuwendende Gefahren; gegebenenfalls Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren und Hinweise auf geeignete besondere Maßnahmen zur Verringerung der Risiken bei der Installation und/oder der Benutzung. Ist eine unsachgemäße Verwendung bekannt oder vorhersehbar, ist das Gerät so auszulegen, dass dem Risiko vorgebeugt wird; nur falls dies nicht möglich ist, ist vor der unsachgemäßen Benutzung in angemessener Weise zu warnen (Nr. 1.3).

Anhang I gilt für Druckgeräte und Baugruppen nach Art. 4 Abs. 1 und 2. Wo ein Gerät höchstens die Grenzwerte erreicht, gilt stattdessen die gute Ingenieurpraxis nach Art. 4 Abs. 3 — die Abgrenzung steht auf der Seite Einstufung nach Druckgeräterichtlinie: Kategorien I bis IV.

Was Anhang III für die technischen Unterlagen verlangt

In den folgenden Modulen steht wörtlich: Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Druckgeräts mit den Anforderungen zu bewerten; „sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten“.
Modul A — interne Fertigungskontrolle
Nr. 2 Technische Unterlagen
Modul A2 — interne Fertigungskontrolle mit überwachten Druckgeräteprüfungen in unregelmäßigen Abständen
Nr. 2 Technische Unterlagen
Modul B — EU-Baumusterprüfung (Baumuster)
Antrag, technische Unterlagen
Modul B — EU-Baumusterprüfung (Entwurfsmuster)
Antrag, technische Unterlagen
Modul D1 — Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess
Nr. 2 Technische Unterlagen
Modul E1 — Qualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Druckgeräte
Nr. 2 Technische Unterlagen
Modul G — Einzelprüfung
Nr. 2 Technische Unterlagen
Modul H1 — umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung
Nr. 4 Entwurfsprüfung, Antrag mit technischen Unterlagen

Die Module C2, D, E und F werden nach Art. 14 Abs. 2 nur zusammen mit Modul B angewendet, dessen Unterlagen den Satz enthalten. Im Text von Modul H verlangt Nr. 3.1 die technischen Unterlagen für ein Modell jeder Bauart; den Satz zur Risikoanalyse enthält dieser Modultext nicht ausdrücklich — die Pflicht aus Anhang I, Vorbemerkung 3 bleibt davon unberührt.

Die technischen Unterlagen hält der Hersteller nach dem Inverkehrbringen zehn Jahre lang für die zuständigen nationalen Behörden bereit (Art. 6 Abs. 3).

Form und Methode: Sache des Herstellers

Der Richtlinientext nennt keine Methode und kein Formular. Er legt nur fest, was die Analyse leisten muss: die druckbedingten Gefahren und Risiken ermitteln, in Auslegung und Bau eingehen und in den technischen Unterlagen „geeignet“ dokumentiert sein.

Aus der Praxis, keine Vorgabe der Richtlinie: Ein naheliegender Aufbau folgt den Nummern von Anhang I — je Anforderung die Frage, ob die Gefahr unter vorhersehbaren Bedingungen auftritt (Vorbemerkung 2), und welche Maßnahme sie in der Reihenfolge von Nr. 1.2 behandelt. Ob dafür eine Checkliste, eine FMEA oder ein anderes Verfahren verwendet wird, entscheidet der Hersteller.

Vorlage zum Ausfüllen: Die Excel-Vorlage zur Risikoanalyse nach DGRL Anhang I ordnet die Nummern 1 bis 7 als Prüfpunkte mit Fundstelle — je Zeile Gefährdung, Maßnahme, Nachweis, Verantwortlich und Status, dazu ein ausgefülltes Beispiel.

Schweißverbindungen in der Analyse

Für dauerhafte Verbindungen setzt Anhang I Nr. 3.1.2 eine eigene Anforderung: Die Verbindungen der Teile, die zur Druckfestigkeit beitragen, und die unmittelbar damit verbundenen Teile sind von qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung und nach fachlich einwandfreien Arbeitsverfahren auszuführen; für die Kategorien II, III und IV lässt eine zuständige unabhängige Stelle Arbeitsverfahren und Personal zu.

Die Risikoanalyse selbst erstellt der Hersteller. Die Nachweise zu den Schweißverbindungen — Schweißanweisung, Verfahrensprüfung und Schweißerprüfung — führt die Druckgeräte Schweißdoku Software.

Was diese Seite nicht leistet

Diese Seite gibt wieder, was der Richtlinientext verlangt; sie selbst ist keine Vorlage für eine Risikoanalyse — die gibt es als Excel-Vorlage nach Anhang I— und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der veröffentlichte Text der Richtlinie 2014/68/EU.

Die Risikoanalyse ist Sache des Herstellers. Welche Prüfungen der Betreiber einer Druckanlage veranlassen muss, regelt die Betriebssicherheitsverordnung; für Druckbehälter, Dampfkessel und Rohrleitungen nach deren Tabellen 2 bis 11 zeigt das der Prüfpflicht-Check für Druckbehälter nach BetrSichV.

Weiter: Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU für Hersteller

Häufige Fragen

Verlangt die Druckgeräterichtlinie eine Risikoanalyse?
Ja. Nach Anhang I, Vorbemerkung 3 ist der Hersteller verpflichtet, eine Analyse der Gefahren und Risiken vorzunehmen, um die druckbedingten Gefahren und Risiken seines Geräts zu ermitteln, und das Gerät unter Berücksichtigung dieser Analyse auszulegen und zu bauen. Anhang III verlangt in den technischen Unterlagen mehrerer Module ausdrücklich eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung.
Schreibt die Richtlinie eine Methode oder Form vor?
Der Richtlinientext nennt weder eine Methode noch ein Formular. Er legt fest, dass die Analyse die druckbedingten Gefahren und Risiken ermittelt, dass Auslegung und Bau sie berücksichtigen und dass die technischen Unterlagen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. Wie sie aufgebaut wird, entscheidet der Hersteller.
Gilt das auch für Geräte unterhalb der Grenzwerte?
Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I gelten für Druckgeräte und Baugruppen nach Art. 4 Abs. 1 und 2. Geräte, die höchstens die Grenzwerte erreichen, werden nach Art. 4 Abs. 3 in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt.
Wie lange müssen die technischen Unterlagen aufbewahrt werden?
Der Hersteller hält die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen zehn Jahre lang für die zuständigen nationalen Behörden bereit (Art. 6 Abs. 3).

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