Druckbehälter-Prüfpflicht: ZÜS oder befähigte Person, welche Frist?
Prüfpflicht ermitteln
Prüfzuständigkeiten als Tabelle (PDF)

Prüfzuständigkeiten Druckanlagen nach BetrSichV (PDF)
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- Prüfzuständigkeiten aus Nr. 6 Tabellen 2 bis 11 in eigener Darstellung — Dampfkessel, Druckbehälter, einfache Druckbehälter, Rohrleitungen
- Höchstfristen nach Nr. 5.8 Tabelle 1 und die Fristregel für befähigte Personen nach Nr. 5.9
- Wann äußere oder innere Prüfungen entfallen können (Nr. 5.6)
- Fluidgruppe 1 nach Nr. 2.3 b und die Titel der 30 besonderen Fälle der Nr. 7 als Prüfliste
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So ordnet die BetrSichV Druckanlagen zu
Anhang 2 Abschnitt 4 der Betriebssicherheitsverordnung unterscheidet zwischen der Druckanlage (Nr. 2.1 — etwa eine Dampfkesselanlage oder Druckbehälteranlage) und ihren Anlagenteilen (Nr. 2.2): Druckbehälter, Dampf- und Heißwassererzeuger, Rohrleitungen für bestimmte gefährliche Fluide, einfache Druckbehälter und ortsbewegliche Druckgeräte. Für die Zuständigkeit zählt das Anlagenteil; besteht eine Druckanlage nur aus Anlagenteilen, die eine befähigte Person prüfen darf, darf diese auch die Druckanlage prüfen (Nr. 6 Satz 3).
Wer prüft: Nach Nr. 6 Satz 1 führt die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen durch. Eine zur Prüfung befähigte Person (bP) darf dort prüfen, wo die Tabellen 2 bis 11 oder Nr. 7 Tabelle 12 es vorsehen; weitere Fälle regeln Nr. 6 Satz 3 und § 15 Abs. 3 Satz 3 und 4. Die Tabellen trennen nach Anlagenteil, Aggregatzustand („Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten“ oder „nicht überhitzte Flüssigkeiten“) und Fluidgruppe. Die Fluidgruppe bestimmt die BetrSichV in Nr. 2.3 b selbst über die Gefahrenhinweise der CLP-Verordnung, etwa H220 für entzündbare Gase oder H330 für akut toxische Stoffe. Innerhalb einer Tabelle entscheiden Druck PS, Volumen V und das Produkt PS·V — bei Rohrleitungen Nennweite DN und PS·DN.
Welche Frist: Prüft die ZÜS wiederkehrend, gelten die Höchstfristen der Nr. 5.8 Tabelle 1 getrennt nach äußerer Prüfung, innerer Prüfung und Festigkeitsprüfung. Darf eine befähigte Person wiederkehrend prüfen, legt der Arbeitgeber die Frist in der Gefährdungsbeurteilung fest, nach Nr. 5.9 höchstens zehn Jahre. Nr. 5.6 lässt einzelne Prüfungen entfallen — etwa die äußere Prüfung bei Druckbehältern, die nicht feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt sind. Für die Druckanlage als Ganzes gilt nach Nr. 5.3 höchstens zehn Jahre; ermittelt sein muss die Frist spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme (Nr. 5.4).
Was vorgeht: Für 30 Gruppen von Anlagen — von Kälteanlagen (7.2) über Druckbehälter für nicht korrodierende Gase (7.14) bis zu Druckbehältern mit Schnellverschlüssen (7.28) — legt Nr. 7 Tabelle 12 eigene Zuständigkeiten und Fristen fest. Diese Fälle fragt der Check ab und rechnet sie nicht über die Tabellen 2 bis 11. Für die Zuordnung zu den Tabellen 2 bis 11 darf nach Nr. 2.4 statt des maximal zulässigen Drucks PS der vom Arbeitgeber festgelegte Betriebsdruck PB zugrunde gelegt werden, wenn er in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert ist. Ob überhaupt ein Druckgerät nach der Druckgeräterichtlinie vorliegt (PS über 0,5 bar), richtet sich weiter nach dem PS des Herstellers.
Ob ein Gerät überhaupt unter die Druckgeräterichtlinie fällt, hängt vom Druck und von der Einstufung ab — die Abgrenzung zu Art. 4 Abs. 3 steht auf der Seite Einstufung nach Druckgeräterichtlinie: Kategorien I bis IV.
Häufige Fragen
- Ab welcher Größe muss eine ZÜS den Druckbehälter prüfen?
- Eine einzelne Grenze gibt es nicht: Die BetrSichV ordnet in Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6 nach Fluid, Aggregatzustand, Druck PS, Volumen V und dem Produkt PS·V zu (Tabellen 3 bis 6). Beispiel Gase der Fluidgruppe 2 (Tabelle 4): Eine befähigte Person prüft bei 1 < V ≤ 200 Liter, PS über 0,5 bar und 50 < PS·V ≤ 200 bar·L sowie bei V über 200 Liter und 0,5 < PS ≤ 1 bar. Bei V über 1 Liter und PS über 1 bar prüft die ZÜS vor Inbetriebnahme, wenn 200 < PS·V ≤ 1.000 bar·L (wiederkehrend eine befähigte Person), und beides, wenn PS·V über 1.000 bar·L liegt. Fälle der Nr. 7 Tabelle 12 gehen vor.
- Was darf eine zur Prüfung befähigte Person prüfen?
- Grundsätzlich prüft die zugelassene Überwachungsstelle (Nr. 6 Satz 1). Eine befähigte Person darf die Prüfungen übernehmen, für die die Tabellen 2 bis 11 oder Nr. 7 Tabelle 12 das vorsehen (Nr. 6 Satz 2). Setzt sich eine Druckanlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, die eine befähigte Person prüfen darf, darf sie auch die entsprechenden Prüfungen der Druckanlage durchführen (Nr. 6 Satz 3). Weitere Fälle regelt § 15 Abs. 3 Satz 3 und 4: Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die Bauart oder Betriebsweise nicht beeinflussen, und Prüfungen am neuen Standort bei ortsveränderlichem Einsatz. Welche Qualifikation sie braucht, regelt Nr. 3 — unter anderem mindestens ein Jahr Erfahrung mit Herstellung, Zusammenbau, Betrieb oder Instandhaltung der zu prüfenden Druckanlagen oder Anlagenteile.
- Welche Prüffristen gelten für Druckbehälter?
- Prüft die ZÜS wiederkehrend, gelten die Höchstfristen der Nr. 5.8 Tabelle 1: für Druckbehälter äußere Prüfung 2 Jahre, innere Prüfung 5 Jahre, Festigkeitsprüfung 10 Jahre; die äußere Prüfung kann nach Nr. 5.6 entfallen, wenn der Behälter nicht feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt ist. Darf eine befähigte Person wiederkehrend prüfen, legt der Arbeitgeber die Frist in der Gefährdungsbeurteilung fest, höchstens 10 Jahre; die Festigkeitsprüfung lässt sich unter den Bedingungen der Nr. 5.9 auf 15 Jahre verlängern. Kürzere Fristen sind zulässig (§ 3 Abs. 6).
- Muss ein Druckbehälter mit höchstens 0,5 bar nach Abschnitt 4 geprüft werden?
- Für Druckbehälter, Dampf- und Heißwassererzeuger und Rohrleitungen nein: Sie sind nur dann Anlagenteile nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe a bis c, wenn sie Druckgeräte im Sinne der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU sind (Nr. 2.1 Satz 2 Buchstabe a), und diese Richtlinie gilt nur für Druckgeräte mit einem maximal zulässigen Druck über 0,5 bar (Art. 1 Abs. 1). Maßgebend ist der vom Hersteller angegebene Druck PS, nicht ein niedriger festgelegter Betriebsdruck. Für einfache Druckbehälter und ortsbewegliche Druckgeräte gelten eigene Richtlinien; für sie trifft diese Antwort keine Aussage. Die allgemeinen Pflichten der BetrSichV für Arbeitsmittel, etwa die Gefährdungsbeurteilung nach § 3, bleiben unberührt.
- Ersetzt das Ergebnis die Prüfung oder die Gefährdungsbeurteilung?
- Nein. Das Werkzeug ordnet Ihre Angaben den Tabellen der BetrSichV zu und nennt die Fundstelle. Die Prüfung selbst führen ZÜS oder befähigte Person durch, die Fristen legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest. Maßgebend ist der Verordnungstext.
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