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Wissen · Druckgeräterichtlinie

Einstufung nach Druckgeräterichtlinie: Kategorien I bis IV und Module

Wie ein Druckgerät nach der Richtlinie 2014/68/EU eingestuft wird: Grenzwerte, Fluidgruppen, Diagramme, Kategorien — und welche Konformitätsbewertungsmodule daraus folgen.

Grundlage und Fassung

Grundlage ist die Richtlinie 2014/68/EU vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27. Juni 2014). Die Einstufung selbst steht in Art. 13: Die in Art. 4 Abs. 1 genannten Druckgeräte „werden entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft“. Die Grenzwerte, ab denen ein Gerät überhaupt eingestuft wird, stehen in Art. 4 Abs. 1, die Zuordnung von Kategorie zu Verfahren in Art. 14 Abs. 2.

Der Weg zur Kategorie hat damit vier Schritte:

  1. Gerätetyp bestimmen: Behälter, befeuertes oder beheiztes Druckgerät, Rohrleitung oder Ausrüstungsteil (Art. 4 Abs. 1).
  2. Aggregatzustand bzw. Dampfdruck des Fluids bei der zulässigen maximalen Temperatur einordnen — um mehr oder höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) (Art. 4 Abs. 1).
  3. Fluidgruppe 1 oder 2 bestimmen (Art. 13 Abs. 1).
  4. Im passenden Diagramm von Anhang II die Kategorie ablesen; die Kategorie bestimmt die wählbaren Module (Art. 14).

Fluidgruppen nach Art. 13

Für die Einstufung werden die Fluide in zwei Gruppen eingeteilt (Art. 13 Abs. 1): Gruppe 1 umfasst Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) in bestimmten Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft sind, außerdem Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt. Gruppe 2 umfasst alle übrigen Stoffe und Gemische.

Die vollständige Liste der Gefahrenklassen und den Ablauf zur Bestimmung zeigt die Seite Fluidgruppe 1 und 2 nach Druckgeräterichtlinie.

Grenzwerte nach Art. 4 Abs. 1 und die neun Diagramme

Oberhalb dieser Grenzwerte muss ein Druckgerät die wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I erfüllen und wird nach Anhang II eingestuft. Die Werte stehen hier im Wortlaut des Artikels; die Abgrenzungskurven der Kategorien zeigen nur die Diagramme der Richtlinie.
  • Diagramm 1 · Art. 4 Abs. 1 a) i) erster Gedankenstrich

    Behälter — Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten mit Dampfdruck um mehr als 0,5 bar über Atmosphärendruck · Gruppe 1

    Volumen größer als 1 Liter und PS·V größer als 25 bar·L, oder PS größer als 200 bar

  • Diagramm 2 · Art. 4 Abs. 1 a) i) zweiter Gedankenstrich

    Behälter — Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten mit Dampfdruck um mehr als 0,5 bar über Atmosphärendruck · Gruppe 2

    Volumen größer als 1 Liter und PS·V größer als 50 bar·L, oder PS größer als 1 000 bar; außerdem alle tragbaren Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte

  • Diagramm 3 · Art. 4 Abs. 1 a) ii) erster Gedankenstrich

    Behälter — Flüssigkeiten mit Dampfdruck um höchstens 0,5 bar über Atmosphärendruck · Gruppe 1

    Volumen größer als 1 Liter und PS·V größer als 200 bar·L, oder PS größer als 500 bar

  • Diagramm 4 · Art. 4 Abs. 1 a) ii) zweiter Gedankenstrich

    Behälter — Flüssigkeiten mit Dampfdruck um höchstens 0,5 bar über Atmosphärendruck · Gruppe 2

    PS größer als 10 bar und PS·V größer als 10 000 bar·L, oder PS größer als 1 000 bar

  • Diagramm 5 · Art. 4 Abs. 1 b)

    Befeuerte oder anderweitig beheizte Druckgeräte — mit Überhitzungsrisiko zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser

    Temperatur von mehr als 110 °C und Volumen von mehr als 2 Liter; außerdem alle Schnellkochtöpfe

  • Diagramm 6 · Art. 4 Abs. 1 c) i) erster Gedankenstrich

    Rohrleitungen — Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten mit Dampfdruck um mehr als 0,5 bar über Atmosphärendruck · Gruppe 1

    DN größer als 25

  • Diagramm 7 · Art. 4 Abs. 1 c) i) zweiter Gedankenstrich

    Rohrleitungen — Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten mit Dampfdruck um mehr als 0,5 bar über Atmosphärendruck · Gruppe 2

    DN größer als 32 und PS·DN größer als 1 000 bar

  • Diagramm 8 · Art. 4 Abs. 1 c) ii) erster Gedankenstrich

    Rohrleitungen — Flüssigkeiten mit Dampfdruck um höchstens 0,5 bar über Atmosphärendruck · Gruppe 1

    DN größer als 25 und PS·DN größer als 2 000 bar

  • Diagramm 9 · Art. 4 Abs. 1 c) ii) zweiter Gedankenstrich

    Rohrleitungen — Flüssigkeiten mit Dampfdruck um höchstens 0,5 bar über Atmosphärendruck · Gruppe 2

    PS größer als 10 bar und DN größer als 200 und PS·DN größer als 5 000 bar

Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, die für solche Geräte bestimmt sind, fallen ebenfalls darunter, auch wenn die Geräte Bestandteil einer Baugruppe sind (Art. 4 Abs. 1 Buchst. d). Für Baugruppen gilt Art. 4 Abs. 2.

Rohrleitungen werden nach den Diagrammen 6 bis 9 eingestuft. Rohrleitungsklassen und die Einstufung von Rohrleitungen behandelt die Seite Rohrleitungsklassen und Einstufung im Rohrleitungsbau.

Unterhalb der Grenzwerte: Art. 4 Abs. 3

Druckgeräte und Baugruppen, die die Grenzwerte höchstens erreichen, bekommen keine Kategorie (Art. 13 Abs. 1 erfasst nur Druckgeräte nach Art. 4 Abs. 1). Sie müssen nach der guten Ingenieurpraxis eines Mitgliedstaats ausgelegt und hergestellt werden, eine ausreichende Betriebsanleitung ist beizufügen, die CE-Kennzeichnung dürfen sie nicht tragen (Art. 4 Abs. 3). Wortlaut und Pflichten im Einzelnen: Artikel 4 Absatz 3 Druckgeräterichtlinie.

Von der Kategorie zum Modul: Art. 14

Die anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie (Art. 14 Abs. 1). Je Kategorie stehen diese Module zur Wahl (Art. 14 Abs. 2, Anhang II Nr. 1):

Kategorie I
Modul A
Kategorie II
Modul A2 · Modul D1 · Modul E1
Kategorie III
Modul B (Entwurfsmuster) + D · B (Entwurfsmuster) + F · B (Baumuster) + E · B (Baumuster) + C2 · Modul H
Kategorie IV
Modul B (Baumuster) + D · B (Baumuster) + F · Modul G · Modul H1

Der Hersteller wählt das Verfahren seiner Kategorie und kann auch eines einer höheren Kategorie wählen, sofern es eine solche gibt (Art. 14 Abs. 3). Die Module selbst beschreibt Anhang III.

Diagramm, Kategorie und Module für konkrete Werte von PS, V bzw. DN ermittelt der DGRL-Kategorie-Rechner — mit Fundstelle je Aussage.

Für die Schweißnachweise hat die Kategorie eine direkte Folge: Bei Druckgeräten der Kategorien II, III und IV werden die Arbeitsverfahren und das Personal für dauerhafte Verbindungen von einer zuständigen unabhängigen Stelle zugelassen (Anhang I Nr. 3.1.2). Die Nachweise dazu — Schweißanweisung, Verfahrensprüfung, Schweißerprüfung — führt die Druckgeräte Schweißdoku Software; die Einstufung selbst nimmt sie nicht vor.

Sonderregeln der Einstufung

  • Mehrere Kammern: Der Behälter wird in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft; bei unterschiedlichen Fluiden in einer Kammer zählt das Fluid, das die höchste Kategorie erfordert (Art. 13 Abs. 2).
  • Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion fallen unter die Kategorie IV. Für spezifische Geräte hergestellte Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion können in dieselbe Kategorie wie das zu schützende Gerät eingestuft werden (Anhang II Nr. 2).
  • Druckhaltende Ausrüstungsteile werden nach PS, Volumen V bzw. Nennweite DN und Fluidgruppe eingestuft; sind Volumen und Nennweite beide geeignet, gilt die höhere Kategorie (Anhang II Nr. 3).
  • Instabile Gase: Behälter nach Diagramm 1 und Rohrleitungen nach Diagramm 6, die unter Kategorie I oder II fallen, sind in Kategorie III einzustufen (Anhang II).
  • Tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte sind mindestens in Kategorie III einzustufen (Anhang II, Diagramm 2).
  • Rohrleitungen über 350 °C: Rohrleitungen nach Diagramm 7 mit Fluiden von mehr als 350 °C, die unter Kategorie II fallen, sind in Kategorie III einzustufen (Anhang II).

Was diese Seite nicht leistet

Diese Seite gibt die Regeln der Richtlinie wieder; sie stuft kein Gerät ein und rechnet keine Kategorie aus. Die Abgrenzungskurven der Diagramme sind hier bewusst nicht als Zahlen wiedergegeben — maßgeblich sind die Diagramme im veröffentlichten Richtlinientext. Keine Rechtsberatung.

Weiter: Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU für Hersteller · Risikoanalyse nach Druckgeräterichtlinie · Excel-Vorlage zur Risikoanalyse nach DGRL Anhang I · ASME-Druckbehälter: Section VIII und U-Stamp

Häufige Fragen

Wo steht die Einstufung in der Druckgeräterichtlinie?
In Art. 13 der Richtlinie 2014/68/EU: Die in Art. 4 Abs. 1 genannten Druckgeräte werden entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft. Art. 4 Abs. 1 legt die Grenzwerte fest, Anhang II enthält die neun Konformitätsbewertungsdiagramme.
Was bedeutet Artikel 4 Absatz 3?
Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach Art. 4 Abs. 1 Buchstaben a, b und c sowie Abs. 2 erreichen, müssen nach der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden; ihnen ist eine ausreichende Betriebsanleitung beizufügen. Die CE-Kennzeichnung nach Art. 18 dürfen sie nicht tragen.
Welche Fluide gehören zur Gruppe 1?
Stoffe und Gemische, die nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in den in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a genannten Gefahrenklassen als gefährlich eingestuft sind, sowie Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt liegt. Alle übrigen bilden Gruppe 2.
Wie wird ein Behälter mit mehreren Kammern eingestuft?
In die höchste Kategorie der einzelnen Kammern. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, richtet sich die Einstufung nach dem Fluid, das die höchste Kategorie erfordert (Art. 13 Abs. 2).
Darf der Hersteller ein Verfahren einer höheren Kategorie wählen?
Ja. Der Hersteller wählt das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie und kann sich auch für ein Verfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt (Art. 14 Abs. 3).

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