DGRL-Kategorie-Rechner: Diagramm, Kategorie und Modul nach Anhang II
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DGRL-Kategorien: Diagrammwahl und Grenzwerte (PDF)
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- Diagrammwahl nach Art. 4 Abs. 1 als Entscheidungsbaum — Behälter, beheizte Druckgeräte, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile
- Grenzwerte der Diagramme 1 bis 9 als Tabelle in eigener Darstellung, mit der Regel für Werte auf der Grenzlinie
- Ausnahmen des Anhangs II: instabile Gase, Feuerlöscher, Schnellkochtöpfe, Fluide über 350 °C
- Module je Kategorie nach Art. 14 Abs. 2 und Fluidgruppe 1 nach Art. 13
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So stuft die Druckgeräterichtlinie ein
Geltungsbereich: Die Richtlinie 2014/68/EU gilt für Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck PS von über 0,5 bar (Art. 1 Abs. 1). PS ist der vom Hersteller angegebene Höchstdruck, für den das Gerät ausgelegt ist (Art. 2 Nr. 8). Liegt PS bei höchstens 0,5 bar, liegt das Gerät nicht im Geltungsbereich der Richtlinie, und es gibt nichts einzustufen. Vor der Einstufung ist außerdem zu prüfen, ob Art. 1 Abs. 2 das Gerät ausnimmt — etwa Fernleitungen, einfache Druckbehälter, Aerosolpackungen oder bestimmte Ausrüstungen von Fahrzeugen.
Diagrammwahl: Art. 4 Abs. 1 ordnet nach Geräteart, Aggregatzustand und Fluidgruppe. Bei Behältern und Rohrleitungen trennt die Richtlinie zwischen Gasen, verflüssigten und unter Druck gelösten Gasen, Dämpfen sowie Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zulässigen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck liegt, und den übrigen Flüssigkeiten. Die Fluidgruppe folgt aus Art. 13: Gruppe 1 sind Stoffe und Gemische, die nach der CLP-Verordnung in bestimmten Gefahrenklassen eingestuft sind — etwa entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2 oder akute inhalative Toxizität der Kategorien 1 bis 3 — sowie Fluide, deren maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt. Alle übrigen gehören zu Gruppe 2. Daraus ergeben sich die Diagramme 1 bis 4 für Behälter und 6 bis 9 für Rohrleitungen; befeuerte oder anderweitig beheizte Druckgeräte mit Überhitzungsrisiko zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser über 110 °C fallen unabhängig von der Fluidgruppe unter Diagramm 5.
Kategorie: In jedem Diagramm grenzen Linien für PS, das Volumen V bzw. die Nennweite DN und das Produkt PS·V bzw. PS·DN die Kategorien I bis IV ab. Unterhalb der untersten Linie liegt der Bereich des Art. 4 Abs. 3: gute Ingenieurpraxis, keine CE-Kennzeichnung nach dieser Richtlinie. Anhang II kennt Ausnahmen, die das Diagrammergebnis ändern — Behälter und Rohrleitungen für instabile Gase (Diagramme 1 und 6) kommen aus Kategorie I oder II in Kategorie III, tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte mindestens in Kategorie III (Diagramm 2), Rohrleitungen für Fluide über 350 °C aus Kategorie II in Kategorie III (Diagramm 7). Schnellkochtöpfe brauchen eine Entwurfskontrolle nach mindestens einem Modul der Kategorie III (Diagramm 5).
Sonderfälle: Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion fallen nach Anhang II Nr. 2 unter Kategorie IV; für ein spezifisches Gerät hergestellte dürfen in dessen Kategorie eingestuft werden. Behälter mit mehreren Kammern werden in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft (Art. 13 Abs. 2) — berechnen Sie jede Kammer einzeln. Für sehr kleine Behälter bis 0,1 Liter sind die Diagramme nicht gezeichnet; der Rechner meldet sie oberhalb der Grenzwerte als nicht ermittelbar.
Modul: Aus der Kategorie folgen die zulässigen Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 14 Abs. 2, beschrieben in Anhang III. Welche Pflichten daraus für die Dokumentation folgen, etwa die Risikoanalyse nach Anhang I, steht auf der Seite Einstufung nach Druckgeräterichtlinie und in der Vorlage zur Risikoanalyse. Wer das Gerät später betreibt, prüft mit dem Prüfpflicht-Check nach BetrSichV, wer es vor Inbetriebnahme und wiederkehrend prüft. Fordert die Spezifikation nach dem Schweißen ein Spannungsarmglühen, ordnet die Übersicht Spannungsarmglühen: Temperatur und Haltezeit die Angaben aus Werkstoffdatenblättern nach Werkstoffgruppe.
Häufige Fragen
- Welches Diagramm der Druckgeräterichtlinie gilt für mein Druckgerät?
- Das entscheidet Art. 4 Abs. 1: Behälter werden nach Aggregatzustand und Fluidgruppe den Diagrammen 1 bis 4 zugeordnet (Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten mit Dampfdruck über 0,5 bar über Atmosphärendruck: Diagramm 1 für Gruppe 1, Diagramm 2 für Gruppe 2; übrige Flüssigkeiten: Diagramm 3 bzw. 4). Befeuerte oder anderweitig beheizte Druckgeräte mit Überhitzungsrisiko zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser über 110 °C fallen unter Diagramm 5. Rohrleitungen folgen derselben Logik in den Diagrammen 6 bis 9.
- Was gilt, wenn ein Wert genau auf einer Grenzlinie liegt?
- Nach Anhang II Nr. 4 geben die Abgrenzungskurven den Höchstwert jeder Kategorie an, und Art. 4 Abs. 1 formuliert die Grenzwerte mit „größer als“. Ein Wert genau auf der Linie gehört deshalb zur unteren Kategorie — etwa ein Gasbehälter der Fluidgruppe 1 mit PS·V = 50 bar·L zu Kategorie I, nicht II. Der Rechner weist solche Werte im Ergebnis gesondert aus.
- Was bedeutet „Art. 4 Abs. 3“ statt einer Kategorie?
- Liegt ein Druckgerät nicht über den Grenzwerten des Art. 4 Abs. 1, muss es nach der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden und eine ausreichende Betriebsanleitung haben. Es darf keine CE-Kennzeichnung nach der Druckgeräterichtlinie tragen. Andere Harmonisierungsrechtsvorschriften, die eine CE-Kennzeichnung vorsehen, bleiben davon unberührt.
- Welche Module sind je Kategorie zulässig?
- Art. 14 Abs. 2 nennt sie: Kategorie I Modul A; Kategorie II die Module A2, D1 und E1; Kategorie III die Kombinationen B (Entwurfsmuster) + D, B (Entwurfsmuster) + F, B (Baumuster) + E, B (Baumuster) + C2 sowie Modul H; Kategorie IV B (Baumuster) + D, B (Baumuster) + F, G und H1. Nach Art. 14 Abs. 3 darf der Hersteller auch ein Verfahren einer höheren Kategorie wählen, sofern es eine gibt.
- Ersetzt der Rechner die Einstufung durch den Hersteller?
- Nein. Das Konformitätsbewertungsverfahren führt der Hersteller durch oder lässt es durchführen (Art. 6 Abs. 2); es richtet sich nach der Kategorie des Geräts (Art. 14 Abs. 1), und ein Verfahren einer höheren Kategorie darf er wählen (Art. 14 Abs. 3). Die Einstufungsregeln selbst stehen in Art. 13 und Anhang II. In der Konformitätsbewertung selbst wirkt je nach Modul eine notifizierte Stelle mit, etwa bei den Modulen der Kategorien II bis IV. Der Rechner ordnet Ihre Angaben den Diagrammen der Richtlinie zu und nennt die Fundstelle. Konstellationen, die er nicht eindeutig abbildet, meldet er als „nicht ermittelbar“. Maßgebend ist der Richtlinientext.
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