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KNKesselNorm
Wissen · Druckgeräterichtlinie

Artikel 4 Absatz 3 Druckgeräterichtlinie: Druckgeräte unterhalb der Kategorie I

Was für Druckgeräte und Baugruppen gilt, die die Grenzwerte der Richtlinie 2014/68/EU nicht überschreiten — und was nicht: gute Ingenieurpraxis, Betriebsanleitung, Kennzeichnung, kein CE.

Der Wortlaut

Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/68/EU vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27. Juni 2014) lautet:

„Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 2 erreichen, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und Baugruppen ist eine ausreichende Betriebsanleitung beizufügen.
Diese Druckgeräte oder Baugruppen dürfen die in Artikel 18 genannte CE-Kennzeichnung unbeschadet der sonstigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die für das Anbringen dieser Kennzeichnung gelten, nicht tragen.“

In den Konformitätsbewertungsdiagrammen von Anhang II ist der Bereich unterhalb der Grenzwerte mit „Artikel 4 Absatz 3“ beschriftet. Gemeint ist der Bereich unterhalb der Kategorie I — Geräte dort bekommen keine Kategorie (Art. 13 Abs. 1 stuft nur Druckgeräte nach Art. 4 Abs. 1 ein).

Wann ein Druckgerät darunter fällt

Maßgeblich sind die Grenzwerte in Art. 4 Abs. 1 — getrennt nach Gerätetyp (Behälter, befeuertes oder beheiztes Druckgerät, Rohrleitung), nach Aggregatzustand bzw. Dampfdruck des Fluids und nach Fluidgruppe 1 oder 2. Wer keine dieser Grenzen überschreitet, landet bei Art. 4 Abs. 3 — einige Geräte nennt Art. 4 Abs. 1 aber ohne Grenzwert, etwa tragbare Feuerlöscher, Flaschen für Atemschutzgeräte und Schnellkochtöpfe. Zwei Beispiele aus dem Wortlaut:

  • Ein Behälter für Gase der Gruppe 2 fällt unter Art. 4 Abs. 1, wenn sein Volumen größer als 1 Liter und PS·V größer als 50 bar·L ist oder wenn PS größer als 1 000 bar ist (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i zweiter Gedankenstrich) — das gilt für Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck liegt.
  • Ein Behälter für Flüssigkeiten der Gruppe 2 mit einem Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur von höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck fällt erst darunter, wenn PS größer als 10 bar und PS·V größer als 10 000 bar·L ist oder wenn PS größer als 1 000 bar ist (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii zweiter Gedankenstrich).

Alle neun Grenzwerte im Wortlaut stehen auf der Seite Einstufung nach Druckgeräterichtlinie; für konkrete Werte von PS, V bzw. DN zeigt der DGRL-Kategorie-Rechner, ob ein Gerät eine Kategorie bekommt oder unter Art. 4 Abs. 3 fällt.

Was gilt — und was nicht

Gegenüberstellung nach dem Richtlinientext: links Art. 4 Abs. 3, rechts Druckgeräte und Baugruppen nach Art. 4 Abs. 1 und 2.
  • Maßstab für Auslegung und Herstellung

    Art. 4 Abs. 3

    Gute Ingenieurpraxis, die in einem Mitgliedstaat gilt (Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2)

    Art. 4 Abs. 1 und 2

    Wesentliche Sicherheitsanforderungen nach Anhang I (Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1)

  • Kategorie

    Art. 4 Abs. 3

    Keine — eingestuft werden nur Druckgeräte nach Art. 4 Abs. 1 (Art. 13 Abs. 1)

    Art. 4 Abs. 1 und 2

    Kategorie I bis IV nach Anhang II (Art. 13 Abs. 1)

  • Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, EU-Konformitätserklärung

    Art. 4 Abs. 3

    Kein Verfahren nach Art. 14 und keine EU-Konformitätserklärung — Art. 6 Abs. 2 gilt für Geräte nach Art. 4 Abs. 1 und 2; technische Unterlagen setzt die Richtlinie aber auch hier voraus (Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 6 Abs. 9)

    Art. 4 Abs. 1 und 2

    Technische Unterlagen nach Anhang III, Verfahren nach Art. 14, EU-Konformitätserklärung (Art. 6 Abs. 2)

  • CE-Kennzeichnung

    Art. 4 Abs. 3

    Darf nach Art. 18 nicht angebracht werden — unbeschadet anderer Harmonisierungsrechtsvorschriften (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2)

    Art. 4 Abs. 1 und 2

    Wird angebracht (Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2)

  • Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen

    Art. 4 Abs. 3

    Ausreichende Betriebsanleitung beifügen (Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 7 Unterabs. 2)

    Art. 4 Abs. 1 und 2

    Nach Anhang I Nr. 3.3 und 3.4 (Art. 6 Abs. 7 Unterabs. 1)

  • Identifikation und Herstellerangaben

    Art. 4 Abs. 3

    Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder anderes Kennzeichen; Name und Postanschrift des Herstellers (Art. 6 Abs. 5 und 6)

    Art. 4 Abs. 1 und 2

    Ebenso (Art. 6 Abs. 5 und 6)

Gute Ingenieurpraxis: was die Richtlinie dazu sagt

Die Richtlinie definiert „gute Ingenieurpraxis“ nicht. Sie nennt nur den Maßstab — die Praxis, die in einem Mitgliedstaat gilt — und das Ziel: Das Gerät soll sicher verwendet werden können (Art. 4 Abs. 3). Den Hersteller verpflichtet Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 ausdrücklich: Er gewährleistet, dass Geräte nach Art. 4 Abs. 3, die er in Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet, nach dieser Praxis entworfen und hergestellt wurden.

Daneben gelten die übrigen Herstellerpflichten aus Art. 6, die nicht auf Art. 4 Abs. 1 beschränkt sind — insbesondere die Identifikation des Geräts (Abs. 5), die Herstellerangaben (Abs. 6) und eine klare, verständliche Betriebsanleitung mit Sicherheitsinformationen in der Sprache, die der Mitgliedstaat festlegt (Abs. 7 Unterabs. 2).

Schweißnachweise unterhalb der Kategorie I

Anhang I Nr. 3.1.2 — dauerhafte Verbindungen von qualifiziertem Personal nach fachlich einwandfreien Arbeitsverfahren, ab Kategorie II mit Zulassung durch eine unabhängige Stelle — ist eine wesentliche Sicherheitsanforderung und gilt damit für Geräte nach Art. 4 Abs. 1 und 2. Für Geräte nach Art. 4 Abs. 3 schreibt die Richtlinie keine bestimmten Schweißnachweise vor.

Aus der Praxis, keine Vorgabe der Richtlinie: Wer ohnehin Schweißanweisung, Verfahrensprüfung und Schweißerprüfung führt, kann damit auch für ein Gerät nach Art. 4 Abs. 3 zeigen, wie es hergestellt wurde. Diese drei Nachweise führt die Druckgeräte Schweißdoku Software; ob ein Gerät unter Art. 4 Abs. 3 fällt, entscheidet sie nicht.

Was diese Seite nicht leistet

Diese Seite gibt den Text der Richtlinie 2014/68/EU wieder; sie stuft kein Gerät ein und legt nicht fest, was in einem Mitgliedstaat als gute Ingenieurpraxis gilt. Andere Harmonisierungsrechtsvorschriften, die für ein Gerät gelten können, sind nicht Gegenstand. Keine Rechtsberatung.

Weiter: Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU für Hersteller · Fluidgruppe 1 und 2

Häufige Fragen

Was besagt Artikel 4 Absatz 3 der Druckgeräterichtlinie?
Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach Art. 4 Abs. 1 Buchstaben a, b und c sowie Abs. 2 erreichen, müssen nach der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit sie sicher verwendet werden können. Ihnen ist eine ausreichende Betriebsanleitung beizufügen. Die CE-Kennzeichnung nach Art. 18 dürfen sie nicht tragen, unbeschadet anderer Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.
Wann fällt ein Druckgerät unter Artikel 4 Absatz 3?
Wenn es die Grenzwerte nach Art. 4 Abs. 1 höchstens erreicht. Ein Behälter für Gase der Fluidgruppe 2 etwa fällt erst unter Art. 4 Abs. 1, wenn sein Volumen größer als 1 Liter und das Produkt PS·V größer als 50 bar·L ist oder wenn PS größer als 1 000 bar ist (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i zweiter Gedankenstrich); Erreicht ein solcher Gasbehälter die Grenzwerte höchstens, gilt Art. 4 Abs. 3. Tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte fallen dagegen unabhängig davon unter Art. 4 Abs. 1.
Braucht ein Druckgerät nach Artikel 4 Absatz 3 eine Konformitätserklärung?
Die Richtlinie verlangt technische Unterlagen nach Anhang III, das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 14 und die EU-Konformitätserklärung nur für Druckgeräte und Baugruppen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 (Art. 6 Abs. 2). Für Geräte nach Art. 4 Abs. 3 sieht sie Konformitätsbewertungsverfahren und EU-Konformitätserklärung nicht vor; die CE-Kennzeichnung nach Art. 18 dürfen sie nicht tragen. Technische Unterlagen des Herstellers setzt die Richtlinie aber auch für sie voraus: Der Einführer muss vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass der Hersteller sie erstellt hat (Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2).
Muss ein solches Gerät gekennzeichnet werden?
Ja. Art. 6 Abs. 5 und 6 gelten für die Druckgeräte und Baugruppen der Hersteller ohne Einschränkung auf Art. 4 Abs. 1: Das Gerät trägt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation sowie Namen und Postanschrift des Herstellers — oder diese Angaben stehen, wenn das am Gerät nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen.
Gelten die Schweißanforderungen aus Anhang I Nr. 3.1.2?
Nicht unmittelbar. Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I gelten für die Druckgeräte und Baugruppen nach Art. 4 Abs. 1 und 2; für Geräte nach Art. 4 Abs. 3 ist der Maßstab die gute Ingenieurpraxis. Die Zulassung von Arbeitsverfahren und Personal durch eine unabhängige Stelle verlangt Anhang I Nr. 3.1.2 ohnehin erst ab Kategorie II.

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